Entgeltregelung für Leistungen des Krematoriums der Stadt Meißen
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Entgeltregelung gilt für den Betriebsteil Krematorium der Gesellschaft “Städtisches Bestattungswesen Meißen GmbH” - im Folgenden auch Krematorium Meißen genannt.
- Die nachfolgenden Bestimmungen sind allen Verträgen zwischen dem Krematorium Meißen und der/dem jeweiligen Vertragspartner/in zugrunde zu legen.
§ 2 Preise und Rechnungslegung
- Für die Nutzung und die Leistungen des Krematoriums Meißen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich nach der geltenden Preisliste zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer richtet.
- Die Einzelpositionen auf der Rechnung werden als Bruttopreise ausgewiesen. Eine Aufteilung in unterschiedliche Mehrwertsteuersätze und –klassen erfolgt in den Fußzeilen.
- Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.
- Die Rechnungslegung erfolgt nach erbrachter Leistung an die/den Zahlungspflichtige/n. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die/der Zahlungspflichtige gerät ohne Mahnung nach 30 Kalendertagen nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Die/der Zahlungspflichtige hat im Falle des Zahlungsverzugs dem Krematorium Meißen den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen (siehe hierzu § 5).
- Bei andauernden Vertragsbindungen können auch monatliche Zwischenrechnungen, gestaffelte Teilzahlungen, Sammelrechnungen oder Konzernsammelrechnungen vereinbart werden. Abweichend von der Auftragserteilung durch Bestattungsunternehmen können Rechnungen auch den Hinterbliebenen direkt zugesandt werden. Rabatte werden grundsätzlich nicht gewährt. Abweichende Preise sind nur für Teilleistungen (Lohnarbeiten), die das Krematorium Meißen für dritte Einäscherungsanstalten erbringt, möglich.
§ 3 Zahlungspflicht
- Zur Zahlung des Entgeltes nach § 2 dieser Entgeltregelung ist die-/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung des Krematoriums Meißen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Maßgebend sind die Angaben auf dem Einäscherungsantrag. Weiterhin ist zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wer zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.
- Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Hinterbliebene haften grundsätzlich als Hinterbliebenengemeinschaft, Erben als Erbengemeinschaft.
§ 4 Auskunftspflicht
Die Auftraggeber bzw. Entgeltpflichtigen haben zur Veranlagung der Leistungen und Entgelte vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Entgelte können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Abgrenzungen der Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass sind in der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geregelt.
§ 6 Verzugsschaden, Verzugszinsen
Der Verzugsschaden umfasst Verzugszinsen und Kosten, die dem Krematorium Meißen z. B. durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder einer/s Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes entstehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % und gegenüber Unternehmen von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt.
§ 7 Weiterberechnung von Leistungen und Gebühren
- Für die Durchführung der pathologischen Assistenz sowie für die „Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Feuerbestattung“ und dazugehörigen Hilfsleistungen nach § 18 b Abs. 2 des geltenden Sächsischen Bestattungsgesetzes werden neben der Rechnungslegung besondere Gebühren und Leistungen, über die im Krematorium Meißen in Anspruch genommenen Leistungen gesondert – jedoch als Bestandteil der Rechnung - eingezogen.
- Die Zusammenstellung der „weiterberechneten Leistungen und Gebühren“ ist aktuell auf dieser Seite abrufbar.
§ 8 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Zahlungen ist Meißen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Entgeltregelung gilt ab 01.01.2016.