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Der Hexenprozess
Das von dem Inquisitor Heinrich Kramer entwickelte Muster für einen Hexenprozess sah wie folgt aus:
1. Anklage
Sie stellte die Konsequenz einer Bezichtigung aus der meist nicht geistlichen Bevölkerungsschicht dar.
2. Hexenproben
Bei der Nadelprobe wurden die Muttermale der Verdächtigten mit langen Nadeln aufgestochen. Das Hexenmal (Stigma des Teufels) war dem Glauben nach blutleer und schmerzunempfindlich. Die bekannteste Hexenprobe ist die sogenannte Wasserprobe. Hier fesselte man die Angeklagten und warf sie anschließend ins Wasser. Schwamm der Körper an der Oberfläche, handelte es sich um Hexerei, da man davon ausging, dass das reine Element Wasser Hexen abstoße. Bei der Tränenprobe forderte man die Gefangenen auf, zu weinen. Damals ging man davon aus, dass Hexen nicht weinen könnten. Bei der Feuerprobe musste der Verdächtige seine Hand ins Feuer legen. Blieb die Haut unverletzt, heilte schnell oder eiterte sie nicht, galt seine Unschuld bewiesen. Hier ging man von der Annahme aus, dass einem mit Gottes Beistand keine Brandwunden zugefügt werden können. Bei der Wiegeprobe stellte man den Angeklagten auf eine Waage. Wog sie weniger als ein vorher festgelegtes Gewicht, war sie der Hexerei überführt, wog sie mehr, beschuldigte man sie, die Waage verhext zu haben. Damals ging man davon aus, dass Hexen weniger als normale Menschen wiegen müssten, da sie zum einen ja durch die Lüfte flogen und zum anderen ihre Seele an den Teufel übergeben haben.
3. Inhaftierung
Die vermeintlichen Hexen wurden nach der Anklage in einen Keller oder in einen Turm gesperrt. Man rasierte sie am ganzen Körper, damit sie kein „Zaubermittel“ verstecken konnten. Anschließend wurden sie auf das „Hexenmal“ (Muttermal) untersucht.
4. Verhör
Während der sogenannten „gütlichen Befragung“ wurden die Angeklagten zunächst durch die Richter verhört. Kam es hierbei zu keinem Geständnis, folgte die Territion, d. h., man zeigte und erklärte den Gefangenen die Folterwerkzeuge. Gestand der Verdächtige seinen Hang zur Magie immer noch nicht, wurde mit der eigentlichen Folter, auch „peinliche Befragung“ genannt, begonnen. Ein typisches Folterverfahren begann mit der Anlegung von Daumenschrauben, die der Scharfrichter in gewissen Abständen immer fester drehte. So auch bei den „Spanischen Stiefeln“, die die Schienbeine zerquetschten. Oft wurden die Verdächtigten auf ein an der Decke befestigtes Rad gezogen. Dann hing man ihnen einen bis zu 30 kg schweren Stein an die Füße. An der sogenannten Folterleiter wurden an der unteren Sprosse die Füße des Gefangenen angebunden. Die Hände fesselte man über dem Kopf zusammen. Mithilfe eines Rades wurden die Arme immer höher gewunden, bis sie schließlich ausrenkten. Man verbrannte die Angeklagten, lies sie tagelang in einer Position verharren, flößte ihnen bis zu 12 Liter Wasser auf einmal ein oder trieb ihnen Pflöcke unter die Nägel. Blieben die Angeklagten trotz der Schmerzen standhaft, so war das nicht immer der Beweis für ihre Unschuld, sondern oft ein Zeichen für das Bündnis mit dem Teufel. Den vermeintlichen Hexen versprach man ein Leben in Freiheit, wenn sie gestehen würden.
5. Geständnis
Ohne ein Schuldbekenntnis durfte niemand verurteilt werden. Aufgrund der schweren Foltermethoden bekannten sich viele Menschen der Hexerei. Ebenso viele starben aber auch an den Folgen der Folter, bevor sie überhaupt ein Geständnis ablegen konnten.
6. Befragung nach Mitschuldigen
Unter Anwendung der Folter wurde nach den Namen der Mitschuldigen gefragt. Die logische Konsequenz war die Bezichtigung anderer Einwohner durch den Angeklagten, um eigenem Leid zu entgehen. Es kam daher zu regelrechten Kettenprozessen und Massenhinrichtungen.
7. Verurteilung
8. Hinrichtung
Die vermeintlichen Hexen wurden oft bei lebendigem Leibe auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Das Feuer sollte die Seele der Verurteilten reinigen. Hatten die Todgeweihten „Glück“ und trafen sie auf einen gnädigen Richter, so wurden sie vorher enthauptet oder man band ihnen ein Säckchen mit Schwarzpulver um den Hals. In England und Amerika starben die Verurteilten am Galgen.